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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote eines Unternehmens der JK-Unternehmensgruppe (Köhlershohner Strasse 60, 53578 Windhagen) , nachfolgend JK genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die JK mit ihren Kunden über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn JK ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn JK auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

2 Angebot

2.1 Die Angebote der JK sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Angebot.

2.2 Die Preise verstehen sich ab Werk in Euro, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie schließen Fracht-, Porto-, Versicherungs- und sonstige Versandkosten grundsätzlich nicht ein.

2.3 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder zur Erlangung gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen JK hergeleitet werden können.

 

3 Lieferung und Gefahrenübergang

3.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Lieferung erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse.

3.2 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von JK angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind.

3.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert worden ist oder zwecks Lieferung die Betriebsstätte verlassen hat.

3.4 JK ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

3.5 Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

3.6 Wird die Lieferung auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, lagert JK die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden.

3.7 Sollte JK im Einzelfall zur Aufstellung und/oder Montage verpflichtet sein, so hat der Kunde auf eigene Kosten alle notwendigen Beistellungen rechtzeitig zu erbringen, u.a. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung. Vor Beginn etwaiger Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von JK zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von JK oder des Montagepersonals zu tragen. Verlangt JK nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von einer Woche vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung in Gebrauch genommen worden ist.

3.8 Die Lieferverpflichtung von JK steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von JK zu vertreten.

 

4 Zahlungsbedingungen

4.1 Rechnungen sind ohne Abzug sofort zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang der Zahlung bei der JK an.

4.2 Zahlungen sind unmittelbar an JK zu leisten. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind Mitarbeiter der JK nur mit schriftlicher Inkasso-Vollmacht ermächtigt.

4.3 Bei Zahlungsverzug ist JK unbeschadet der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verlangen. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist JK berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 40,00 € zu erheben (§ 288 Abs. 5 BGB). Kosten, die der JK darüber hinaus aufgrund eines gestörten Zahlungsverkehrs entstehen, werden dem Kunden darüber hinaus weiterbelastet.

4.4 Eingehende Zahlungen werden auf offene Verbindlichkeiten des Kunden nebst Zinsen und Kosten nach § 367 BGB angerechnet. Sind mehrere gleichartige Verbindlichkeiten des Kunden nicht erfüllt, ist der Kunde nicht berechtigt zu bestimmen, auf welche Verbindlichkeit er zahlt.

4.5 Im Falle einer vom Kunden zu vertretenen Kündigung des Vertrags oder eines von ihm zu vertretenen Rücktritts hat JK das Recht, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Kunde oder JK eine niedrigeren oder höheren Schaden nachweisen.

4.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

5 Gewährleistung und Haftung

5.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

5.2 Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn JK nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen vier Werktagen nach Ablieferung der Ware zugegangen ist.

5.3 All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von JK unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. JK ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

5.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

5.5 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, Verletzung von Beratungspflichten, sonstiger Vertragspflichtverletzungen, vorvertraglichen Schuldverhältnisverletzungen oder Verzögerung der Leistung sind für einfache Fahrlässigkeit von JK, ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit keine körperlichen Schäden verursacht wurden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder für eine vom Verschulden unabhängige Haftung, insbesondere für die Haftung aus § 443 BGB oder für Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.6 Haftet JK in Fällen leichter Fahrlässigkeit nach Ziff. 5.5, ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

5.7 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

 

6 Softwarenutzung

6.1 Sämtliche Schutzrechte an den Vertragsprodukten einschließlich Urheberrechte, Markenrechte, Firmenrechte oder sonstige Kennzeichen und Know-how, soweit vorhanden, stehen JK zu. Es besteht keine Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes.

6.2 Dem Kunden wird das nicht-ausschließliche Recht eingeräumt, die mit der Ware gelieferte Software im Zusammenhang mit der Verwendung der Ware zu nutzen.

6.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Kopien der Software anzufertigen, ausgenommen zum Zwecke der Nutzung gemäß Ziff. 6.2 oder zu Sicherungszwecken.

6.4 Der Kunde darf die ihm an der Software eingeräumten Rechte nur an einen Dritten übertragen, wenn gleichzeitig das Eigentum an dem betreffenden Produkt (insbesondere Hardware-Produkt) auf diesen Dritten übertragen wird und der Kunde keine Kopien der Software zurückbehält.

 

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 JK behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung aller JK gegen den Kunden zustehenden und darüber hinaus aus der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent vor. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch JK gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch JK schriftlich erklärt wird.

7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordent-lichen Geschäftsgang, ggf. gemäß der vertraglich vereinbarten Vertriebsvorgaben der JK, weiterzuverkaufen; er tritt JK jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen JK und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der JK, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich JK, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann JK verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für JK vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht im Eigentum der JK stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt JK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7.4 Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht im Eigentum der JK stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt JK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für JK.

7.5 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und bis zur Eigentumsübertragung gegen Untergang und Verlust auf seine Kosten zu versichern. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen oder bei erheblicher Überschreitung eingeräumter Zahlungsziele ist JK berechtigt, die sofortige Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vom Kunden zu verlangen.

7.6 Der Kunde darf die gelieferte Ware weder an Dritte verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde JK unverzüglich davon zu benachrichtigen und JK alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der JK erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der JK hinzuweisen.

7.7 JK verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit sie noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der JK.

 

8 Entsorgung von Altgeräten

8.1 Der Kunde von Geräten, die in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen und deren Nutzung in privaten Haushalten ausgeschlossen ist (sog. B2B-Geräte), verpflichtet sich hiermit, nicht mehr benutzte Geräte nach den Vorgaben des Elektrogesetzes auf eigene Kosten zu behandeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Er ist damit Entsorgungspflichtiger i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 4 ElektroG. Der Kunde stellt JK von der Rücknahmepflicht gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 ElektroG sowie den Entsorgungspflichten gem. § 10 Abs. 2 Satz 4 ElektroG und von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.

 

9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

9.1 Die Vertragsbeziehung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrecht.

9.2 Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist 53578 Windhagen.

 

Stand: Allgemeine Geschäftsbedingungen | Mai 2022

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